Bundesrecht konsolidiert

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Satzung der Vereinten Nationen Art. 106

Kurztitel

Satzung der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 106

Inkrafttretensdatum

14.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UN-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Kapitel römisch XVII.

Übergangsbestimmungen, betreffend die Sicherheit.

Artikel 106.

Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 43 vorgesehenen Sonderabkommen, die den Sicherheitsrat nach seiner Meinung in die Lage versetzen, mit der Ausübung seiner Pflichten im Sinne des Artikels 42 zu beginnen, sollen die Signatare der Moskauer Viermächte-Erklärung vom 30. Oktober 1943 und Frankreich, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 5 dieser Erklärung, sich miteinander und nötigenfalls mit anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen ins Einvernehmen setzen, um gemeinsam die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen im Namen der Organisation zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005458

Alte Dokumentnummer

N1195611641T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/120/A106/NOR12005458

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