(2)Absatz 2,In diesem Sinne erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Kommission im besonderen auf Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers und Eises, auf Ausnutzung von Wasserkräften, Änderungen des Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer sowie auf Überfuhren und Brücken.