(1)Absatz eins,Das Abkommen vom 23. November 1951 über Gastarbeitnehmer sowie die Vereinbarungen zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.