(2)Absatz 2,Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgewiesene Verlustrücklage ist auf die Rücklage gemäß Abs. 1 anzurechnen. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig.Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgewiesene Verlustrücklage ist auf die Rücklage gemäß Absatz eins, anzurechnen. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig.