Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungsgesetz § 9

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

Ist ein Garten in Anspruch genommen, so ist für jeden Quadratmeter monatlich eine Vergütung von 25 Groschen bis zu einem Ausmaß von 650 Quadratmetern, von 10 Groschen für das Mehrausmaß bis zu 2000 Quadratmetern und von 5 Groschen für das weitere Mehrausmaß zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/53/P9/NOR40026646

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