Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.04.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 9.Paragraph 9,
Ist ein Garten in Anspruch genommen, so ist für jeden Quadratmeter monatlich eine Vergütung von 25 Groschen bis zu einem Ausmaß von 650 Quadratmetern, von 10 Groschen für das Mehrausmaß bis zu 2000 Quadratmetern und von 5 Groschen für das weitere Mehrausmaß zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Gesetzesnummer
20001711
Dokumentnummer
NOR40026646