Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungsgesetz § 14

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme einer Sache von einer Besatzungsmacht Zahlungen entgegen, so hat er den im Paragraph 3, genannten Personen für die auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach Abschnitt römisch zwei zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht.
  2. Absatz 2,Einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz eins, haben nicht:
    1. Litera a
      das Deutsche Reich und die ehemaligen Reichsgaue;
    2. Litera b
      juristische Personen, an denen das Deutsche Reich unmittelbar mit wenigstens 75 v. H. oder mittelbar mit 100 v. H. beteiligt ist.
  3. Absatz 3,Gebietskörperschaften als Eigentümer in Anspruch genommener Sachen, sofern diese vor der Inanspruchnahme von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig sind, haben nur Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe und im Ausmaß der Zahlungen der Besatzungsmächte.
  4. Absatz 4,Treten die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht des Bundes gemäß Absatz eins, ein, so hat dies das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich durch Kundmachung zu verlautbaren. In der Kundmachung ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß Absatz eins, eingetreten sind. Hievon hat die Finanzlandesdirektion die Anspruchsberechtigten soweit ihre Anschrift bekannt ist oder durch Anfrage bei der Meldebehörde festgestellt werden kann, unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026624

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/53/P14/NOR40026624

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