Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 59a
Inkrafttretensdatum
01.05.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 59a.
(1)Absatz eins,Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck und von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung (Art. 4a) gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften.Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck und von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung (Artikel 4 a,) gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Deckung des Schecks und für Streitigkeiten aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des Schecks und dem Aussteller oder dem unmittelbaren Vormann des Inhabers richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften für streitige Rechtssachen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025975
Alte Dokumentnummer
N2195518527R