Bundesrecht konsolidiert

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Wechselgesetz 1955 Art. 8

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 8.

Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

Schlagworte

Vertreter ohne Vollmacht, falsus procurator

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025820

Alte Dokumentnummer

N2195518372R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A8/NOR12025820

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