Bundesrecht konsolidiert

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Wechselgesetz 1955 Art. 7

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 7.

Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

Schlagworte

Selbständigkeit der Skripturakte

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025819

Alte Dokumentnummer

N2195518371R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A7/NOR12025819

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