Bundesrecht konsolidiert

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Wechselgesetz 1955 Art. 25

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 25.

  1. Absatz eins,Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort „angenommen“ oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
  2. Absatz 2,Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.

Schlagworte

Akzept, Wechselakzept

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025837

Alte Dokumentnummer

N2195518389R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A25/NOR12025837

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