Bundesrecht konsolidiert

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Wechselgesetz 1955 Art. 17

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 17.

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Schlagworte

Materielle Abstraktheit

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025829

Alte Dokumentnummer

N2195518381R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A17/NOR12025829

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