Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
11.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBG 1955
Index
20/11 Grundbuch
Text
2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.
§ 9.Paragraph 9,
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (Paragraph 1095, ABGB.) eingetragen werden.
Anmerkung
Überdies können die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB,
JGS Nr. 946/1811, einverleibt und vorgemerkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025525
Alte Dokumentnummer
N2195511188S