Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

06.02.1958

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

2. Anmerkung der Rangordnung.

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld, deren Betrag anzugeben ist, oder für einen Höchstbetrag (Paragraph 14, Absatz 2,) erfolgt und ob die Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräußerung oder Verpfändung sich ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist.
  2. Absatz 2,Mit gleicher Rechtsfolge kann ein Hypothekargläubiger die Anmerkung der beabsichtigten Abtretung oder Löschung seiner Forderung verlangen.
  3. Absatz 3,Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.

Schlagworte

Simultanhypothek

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40260327

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P53/NOR40260327

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