Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
11.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBG 1955
Index
20/11 Grundbuch
Text
§ 38.
Die Vormerkung findet statt:
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a) | auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind; |
b) | auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird; |
c) | auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen. |
Anmerkung
Im Fall der lit. c genügt das Ansuchen der Behörde; die Vorlage einer Urkunde ist nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025554
Alte Dokumentnummer
N2195511217S