Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1976

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      auf landtäfliche Urkunden;
    2. Ziffer 2
      auf Vollmachten;
    3. Ziffer 3
      auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 5000 S übersteigt.

Schlagworte

Beglaubigungserleichterung, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025550

Alte Dokumentnummer

N2195511213S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P34/NOR12025550

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