Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 3

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.
  2. Absatz 2,Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.
  3. Absatz 3,Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (Paragraph 11,) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.

Anmerkung

1. zu Abs. 1: vgl. §§ 10 bis 13
2. zu Abs. 2: Nähere Bestimmungen enthält das LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025519

Alte Dokumentnummer

N2195511182S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P3/NOR12025519

Navigation im Suchergebnis