(3)Absatz 3,Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (Paragraph 11,) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.