Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 130

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

VIERTES HAUPTSTÜCK.
Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.

ERSTER ABSCHNITT.
Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.

1. Unzulässige Eintragungen.

Paragraph 130,

Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025645

Alte Dokumentnummer

N2195511408S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P130/NOR12025645

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