Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

SIEBENTER ABSCHNITT.

Vom Rekurs.

1. Anbringung des Rekurses.

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig.
  2. Absatz 2,Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
  3. Absatz 3,Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
  4. Absatz 4,Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
  5. Absatz 5,Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.

Anmerkung

1. Die Rekurslegitimation richtet sich nach den Vorschriften des AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854.
2. Abweichende Bestimmungen enthalten § 134 sowie § 62 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, § 32 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, § 43 EisBG, RGBl. Nr. 70/1874.

Schlagworte

Anfechtung, Rechtsmittel, Beschwerde

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025637

Alte Dokumentnummer

N2195511387S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P122/NOR12025637

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