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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Die Zustellung an die im Paragraph 119, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften zu geschehen.
  2. Absatz 2,Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
  3. Absatz 3,Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.

Anmerkung

zu Abs. 1: Von den zitierten Vorschriften gilt nur noch § 106 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895; im übrigen ist die Zustellung nunmehr im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025635

Alte Dokumentnummer

N2195511385S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P120/NOR12025635

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