Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 3 § 8

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1955

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Gemäß Art. I § 13 Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) entfällt die im Verbotsgesetz 1947 angeführte (Neben-)Strafe des Vermögensverfalls, wodurch auch kein vollständiges Verfahren nach § 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallgesetz 1947 mehr möglich ist.

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,, zu den Paragraphen 24 bis 26, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (Paragraphen 51, 52, 54, StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 219, StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
  2. Absatz 2,Ist das Verfahren vor dem Volksgericht durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten ist.
  3. Absatz 3,Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946,, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.
  4. Absatz 4,Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach Paragraph 3, des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).
  5. Absatz 5,Ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der Paragraphen 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den Paragraphen 51, 52, 54, StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.

Anmerkung

Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159988

Alte Dokumentnummer

N1194516574S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/285/A3P8/NOR12159988

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