(1)Absatz eins,Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (§§ 51, 52, 54 StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des § 219 StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (Paragraphen 51, 52, 54, StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 219, StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.