Bundesrecht konsolidiert

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Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen Art. 3 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel römisch drei.

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10001933

Dokumentnummer

NOR12025464

Alte Dokumentnummer

N2195510678T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/285/A3P7/NOR12025464

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