Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1955

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Treten Angehörige eines der vertragschließenden Staaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren nicht auferlegt werden.
  2. Absatz 2,Vorschüsse für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländern auferlegt werden.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20007146

Dokumentnummer

NOR40126642

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A2/NOR40126642

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