Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen Art. 9

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1955

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 9

Ziffer eins Außerhalb von Ortschaften darf die Mittelsenkrechte der Tafeln höchstens 2 m vom Fahrbahnrand entfernt sein, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.

Ziffer 2 In Ortschaften und in Berggegenden darf der Abstand zwischen dem der Fahrbahn am nächsten liegenden äußersten Rand der Tafel und der Senkrechten auf dem Fahrbahnrand nicht weniger als 0,50 m betragen. In Ausnahmefällen darf dieser Abstand verringert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/222/A9/NOR40057416

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