Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Montenegro) Art. 2

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1955

Typ

Vertrag – Montenegro

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen hat, können zugunsten ihrer ehemaligen Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens hinterlegten Antrages wiederhergestellt werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20005546

Dokumentnummer

NOR40092420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/199/A2/NOR40092420

Navigation im Suchergebnis