Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Jugoslawien) Art. 2

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1955

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

12.08.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen hat, können zugunsten ihrer ehemaligen Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens hinterlegten Antrages wiederhergestellt werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001940

Dokumentnummer

NOR12025808

Alte Dokumentnummer

N2195516202T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/199/A2/NOR12025808

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