Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 123,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
    3. Ziffer 3
      in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung hinsichtlich der Geldleistungen, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält;
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.
  3. Absatz 3,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein,
    1. Ziffer eins
      wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.
  4. Absatz 4,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige (Paragraph 123,), so gebühren ihm die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen.
  5. Absatz 5,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Rente (Pension) gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn, Kinder, Eltern, Geschwister.
  6. Absatz 6,Leistungen nach Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 88, Absatz 3, gilt entsprechend.

Schlagworte

Rentenanspruch, Pensionsanspruch

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40114485

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P89/NOR40114485

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