Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84c
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 84c.Paragraph 84 c,
Der Hauptverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG (insbesondere § 17 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 7 G-ZG) berechtigt. Der Hauptverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG (insbesondere Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 7, G-ZG) berechtigt.
Im RIS seit
31.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40150941