(2)Absatz 2,Der Hauptverband hat jeweils Vertreterinnen/Vertreter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Z 2 G-ZG in die Bundesgesundheitskommission, nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Z 2 G-ZG in die Bundes-Zielsteuerungskommission sowie nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 G-ZG in die jeweiligen Gesundheitsplattformen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.Der Hauptverband hat jeweils Vertreterinnen/Vertreter nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, G-ZG in die Bundesgesundheitskommission, nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, G-ZG in die Bundes-Zielsteuerungskommission sowie nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins, G-ZG in die jeweiligen Gesundheitsplattformen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.