(3)Absatz 3,Die §§ 735 Abs. 3e, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger nach § 764 Abs. 1 haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.Die Paragraphen 735, Absatz 3 e, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger nach Paragraph 764, Absatz eins, haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.