(2)Absatz 2,Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, nicht als Entgelt, wenn sie nach Paragraph 124 b, Ziffer 381, EStG 1988 steuerfrei sind.