(6)Absatz 6,Abweichend von § 299a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2022 die Beträge nach § 299a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,02546 zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 299 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2022 die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,02546 zu vervielfachen.