Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 750

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 750

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

03.12.2021

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Informationsschreiben Impfung gegen SARS-CoV-2

Paragraph 750,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, welche am 1. März 2021 der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, zugeordnet waren, und bis 1. April 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Dies gilt nicht für Personen, die am 1. März 2021 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Der Bund hat dem Dachverband die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Ermittlung der gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Personen ist der Dachverband berechtigt, die im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) gespeicherten Daten zu den COVID-19-Impfungen einmalig mit eigenen Daten zu verknüpfen (abzugleichen). Für die Verknüpfung ist das bPK-SV zu verwenden. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Nach der Verarbeitung sind diese Daten umgehend zu löschen. Die ELGA GmbH als für das Impfregister Verantwortliche (Paragraph 27, Absatz 17, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 4 b, eHealth-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020,) ist verpflichtet, dem Dachverband die notwendigen Daten bereitzustellen. Bei der Protokollierung nach Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Datenverarbeitung zum Zweck der Ermittlung der gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Personen erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40231468

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P750/NOR40231468

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