Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 74a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74a

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge für Zusatzversicherte

Paragraph 74 a,
  1. Absatz eins,Der Beitrag für die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, beträgt für jeden Versicherten 16 S, im Falle einer Versicherung nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, 30 S im Kalenderjahr. Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitrag nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Zusatzversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Bund leistet für jeden in der Zusatzversicherung Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag nach Absatz eins, entrichtet wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß. Dieser Beitrag ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu überweisen.
  3. Absatz 3,Die Fälligkeit des Beitrages nach Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115863

Alte Dokumentnummer

N6199854062L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P74a/NOR12115863

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