Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 733

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 733

Inkrafttretensdatum

23.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

Paragraph 733,
  1. Absatz einsFür die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung und für die nach Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.
  2. Absatz 2Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  3. Absatz 3In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind
    1. Ziffer eins
      bereits fällige Beiträge abweichend von Paragraph 64, nicht einzutreiben;
    2. Ziffer 2
      keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (Paragraph 65,) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.
  4. Absatz 4In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Für Unternehmungen nach Absatz eins, sind für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, verzugszinsenfrei zu stunden. Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge im Sinne des ersten Satzes verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind auch auf den von Paragraph 30 a, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie die in den Absatz eins bis 5 genannten Zeiträume durch Verordnung um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängern.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40223068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P733/NOR40223068

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