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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1978

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge in der Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden, soweit sie nicht durch gemäß Paragraphen 51 und 74 zu bemessende Beiträge für die im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera b, c und d genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, aufgebracht durch
    1. Litera a
      Betriebsbeiträge nach Absatz 2,,
    2. Litera b
      einen Zuschlag nach Absatz 4,,
    3. Litera c
      Beiträge nach Absatz 7,,
    4. Litera d
      einen Beitrag des Bundes nach Absatz 8,
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, teilversicherten Betriebsführer sind für Zwecke der Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse einzureihen, in die sie auf Grund des Paragraph 12, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes eingereiht sind, oder einzureihen wären, wenn sie der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes unterlägen; Paragraph 12, Absatz 5, Litera b und e zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sind hiebei jedoch nicht anzuwenden. Die Betriebsführer haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden Betriebsbeitrag zu leisten. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. Der Betriebsbeitrag beträgt monatlich in der Versicherungsklasse
    1. Ziffer römisch eins
      33,– S
    2. Ziffer römisch zwei
      37,– S
    3. Ziffer römisch drei
      41,– S
    4. Ziffer römisch vier
      46,– S
    5. Ziffer römisch fünf
      51,– S
    6. Ziffer römisch sechs
      56,– S
    7. Ziffer römisch sieben
      63,– S
    8. Ziffer römisch acht
      72,– S
    9. Ziffer römisch neun
      81,– S
    10. Ziffer römisch zehn
      92,– S
    11. Ziffer römisch elf
      105,– S
    12. Ziffer römisch zwölf
      124,– S
    13. Ziffer römisch dreizehn
      144,– S
    14. Ziffer römisch vierzehn
      164,– S
    15. Ziffer römisch fünfzehn
      182,– S
    16. Ziffer römisch sechzehn
      201,– S
    17. Ziffer römisch siebzehn
      218,– S
    18. Ziffer römisch achtzehn
      233,– S
    19. Ziffer römisch neunzehn
      247,– S
    20. Ziffer römisch zwanzig
      252,– S
  3. Absatz 3,Den nach Absatz 2, ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden). Für die Meldungen und Auskunftspflicht und die Beiträge nach Absatz 2, gelten im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins bis 3, 13 Absatz eins, 14, 19, Absatz eins, 3 und 4, 20 Absatz eins, 2 und 4 und 21 bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen;
    2. Litera b
      durch die Satzung des Versicherungsträgers, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist, auch eine halbjährliche oder jährliche Beitragsvorschreibung vorgesehen werden kann.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag nach Absatz eins, Litera b, ist
    1. Ziffer eins
      für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955,
    2. Ziffer 2
      für alle Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
    in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Ziffer eins, angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Ziffer 2, angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H.
  5. Absatz 5,Den Zuschlag nach Absatz eins, Litera b, hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückeigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
  6. Absatz 6,Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages nach Absatz eins, Litera b, entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten Beiträge.
  7. Absatz 7,Für gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, teilversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag nach Absatz eins, Litera a, noch ein Beitrag nach den Paragraphen 51, oder 74 ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 30 S, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,), festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
  8. Absatz 8,Der Bund leistet für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge nach Absatz 2, 4 und 7,
  9. Absatz 9,Der nach Absatz 8, gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Rentensonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Bundesbeitrag ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu bevorschussen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Schlagworte

Jagdpachtung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093527

Alte Dokumentnummer

N6195545517L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P72/NOR12093527

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