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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 718

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 718

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (89. Novelle)

Paragraph 718,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, 53 a, Absatz eins, 319 a, Absatz 2, 447 f, Absatz 18,, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 2019 Paragraph 716, Absatz 7,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2020 die Überschrift zu Paragraph 3,, die Paragraphen 3, Absatz eins und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c sowie Ziffer 8 und 9, 5 a und 5 b samt Überschriften, 7 Ziffer 2, Litera a und c, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4, 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und c, c, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 9 erster Satz, 11 Absatz 2, 12, Absatz 7, 14, Absatz 2, erster Satz, 15 Absatz 3, Ziffer 3, 16, Absatz 4 und 5, 17 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2,, die Überschrift zu Abschnitt römisch drei des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 7, erster Satz, Absatz 8, dritter und vierter Satz, Absatz 9, letzter Satz und Absatz 10, zweiter Satz, 31b Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Absatz 2 a,, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 4, erster und letzter Satz, 31c Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, zweiter Satz, 31d Absatz eins,, Absatz 2, Einleitung und Absatz 3, erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles, 32 Absatz eins und 2, 32 a Absatz 3, 37 c, erster Satz, 37d erster Satz, 41 Absatz eins und 4 erster Satz, 42a, 42b Absatz 2, 4, sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 49 Absatz 4, erster Satz, Absatz 6 und 7 Einleitung sowie Absatz 9, Ziffer 5, 51 d, Absatz 4, erster Satz, 53b Absatz eins und 3, 67 a Absatz 5, letzter Satz und Absatz 5 a, 67 b, Absatz 5, 67 c, Absatz eins, 70, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4, 70 a, Absatz eins und 3, 73 Absatz 2, 4 und 5, 74 Absatz 3, Ziffer 3, 75 a, samt Überschrift, 80a Absatz 6 und 8, 80 c Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, 81, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz, 81a, 82 Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz sowie Absatz 5, erster Satz, 84 Absatz 6, 84 a, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie letzter Satz, 84c, 85 Absatz 2, 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 109 erster und zweiter Satz, 110 Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b sowie Ziffer 3 und Absatz 4, 123, Absatz 9, Litera e,, 131 Absatz eins, 132 a, Absatz 6, 132 b, Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 6, 132 c Absatz 3, erster Satz, 135 Absatz 3 a, 136, Absatz 5 und 6, 143 c Absatz 2, erster und zweiter Satz, 144 Absatz eins, erster Satz und Absatz 6, 148, Ziffer 3, zweiter Satz, Ziffer 8, zweiter Satz und Ziffer 10, zweiter Satz, 149 Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Absatz 3 a,, Absatz 3 b, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Absatz 4 a, 153 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 154a Absatz 7, vorletzter Satz, 155 Absatz 4, 194, erster Satz, 213a Absatz 4, erster Satz, 231 Ziffer eins, Litera b,, 232 Absatz 3, 243, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera h,, 307c zweiter Satz, 307d Absatz 2, Ziffer eins, 307 g, Absatz 3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Absatz eins, Einleitung, 319a Absatz eins und Absatz 5, erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Absatz 2, 322, Absatz 2, 322 a, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 6,, Absatz 7, erster Halbsatz und Absatz 8, erster Halbsatz, 322b Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2, dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, 339 Absatz eins, erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch zwei des Sechsten Teiles, 340 Absatz eins und 3, 340 a zweiter Satz, 341 Absatz eins, 342, Absatz eins, Einleitungssatz und Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2 b und 2 c, 342 a Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, erster Satz, 342b Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2, Ziffer 7, sowie Absatz 4, 342 c, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 7, zweiter Satz, Absatz 12, vierter Satz und Absatz 13, erster Satz, 342d Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 343 Absatz eins, zweiter und fünfter Satz und Absatz eins a, 343 a, Absatz eins, erster Halbsatz, 343b Absatz eins, 343 c, Absatz eins, 343 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, Ziffer 2, 343 e, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4, dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Absatz eins, letzter Satz, 346 Absatz 2, dritter Satz, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, vierter und fünfter Satz, 347 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, 3 a, 4, 6, dritter und vierter Satz sowie Absatz 7, 347 b, Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, 348, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch drei des Sechsten Teiles, 348a Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, Einleitung sowie Absatz 4, erster Satz, 348b Absatz eins und 2, 348 c Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und Absatz 3, vierter Satz, 348d Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, erster und vierter Satz, Absatz 4, zweiter und vierter Satz sowie Absatz 5, 348 e, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2, zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch vier des Sechsten Teiles, 349 Absatz 2, zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 351 a, erster Halbsatz, 351c Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, fünfter Satz, Absatz 9 a, Ziffer eins, dritter Satz und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 2, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 3, erster Satz, Ziffer 4, sowie Ziffer 5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu Paragraph 351 d, 351 d, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, 351 e, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, 351f Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2, erster Satz, 351g Absatz eins, erster und letzter Satz, Absatz eins a, zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Absatz eins b, letzter Satz, Absatz eins c, zweiter Satz, Absatz 2, dritter und vierter Satz, Absatz 3,, Absatz 4, erster und dritter Satz sowie Absatz 5, 351 h, Absatz 2,, Absatz 3, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 4, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 5, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Absatz 3, zweiter Satz, 351j Absatz eins, vierter Satz, 354 Ziffer eins, 355, Ziffer 5, 360, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz, Absatz 5, sowie Absatz 6, erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Absatz 3, erster Satz, 412a erster Satz sowie Ziffer 2, Litera a,, 412b Absatz eins und 2, 412 c Absatz eins bis 4, 412 d Ziffer eins und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt römisch eins des Achten Teiles, die Abschnitte römisch zwei und römisch drei des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt römisch vier a des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, sowie Absatz 4, erster Satz, 446a erster Satz, 447 Absatz eins und eins a, 447 a samt Überschrift, 447f Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 6 a,, Absatz 7 a, vorletzter und letzter Satz, Absatz 9, erster und zweiter Satz, Absatz 11, zweiter Satz, Absatz 13, letzter Satz, Absatz 15, erster Satz und Absatz 17, erster Satz, 447g Absatz 2, dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 4, erster Satz, der Abschnitt römisch sechs des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Absatz 2, erster Satz, 456 Absatz eins und 2, 457 Absatz eins und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, 459e Absatz eins, erster Satz, 459g Absatz 3, zweiter Satz, 460 Absatz eins,, Absatz eins a, erster Satz, Absatz 3,, Absatz 3 b, 4 und 4 a, 460 c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Absatz 2, Ziffer 4,
  2. Absatz eins a,Paragraph 717 b, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch Paragraph 717 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ersetzt.
  3. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2018 die Paragraphen 79 c, samt Überschrift, 347 Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. März 2019 Paragraph 716, Absatz 2, 3, 5 und 6;
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 15, 70, Absatz 3, 71, samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Absatz 6,, der Abschnitt römisch vier des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei sowie der Abschnitt römisch zwei a des Neunten Teiles samt Überschriften;
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf des 31. Dezember 2022 Paragraph 319 a, samt Überschrift.
  4. Absatz 3,Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die Paragraphen 70 und 70 a in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
  5. Absatz 4,Paragraph 131, Absatz eins, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festsetzt. Die Verordnung ist zu erlassen, sobald für die Österreichische Gesundheitskasse ein Gesamtvertrag nach Paragraph 341, abgeschlossen wurde und ein einheitlicher Leistungskatalog wirksam wird.
  6. Absatz 5,Paragraph 319 a, samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der im Paragraph 319 a, Absatz 6, vorgesehene besondere Pauschbetrag ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt letztmalig für das Jahr 2019 zu überweisen.
  7. Absatz 6,Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Gebietskrankenkassen mit der Österreichischen Ärztekammer, den örtlich zuständigen Ärztekammern oder der Österreichischen Zahnärztekammer sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten bis zu neuen Vertragsabschlüssen durch die Österreichische Gesundheitskasse weiter. Die gesetzlichen Kündigungs- und Erlöschenstatbestände mit Ausnahme der Paragraphen 342 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie 343 Absatz 2, Ziffer eins und 2 bleiben von diesem Rechtsübergang unberührt.
  8. Absatz 7,Die nach Paragraphen 342 c, Absatz 3 und 343 Absatz eins, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehende Wirksamkeit der Verträge bleibt für diesen Teilbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ab dem 1. Jänner 2020 solange aufrecht, bis ein neuer Gesamtvertrag nach Paragraph 14, SVSG abgeschlossen wird.
  9. Absatz 7 a,Paragraph 420, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 5, zu erbringen ist.
  10. Absatz 8,Die Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.
  11. Absatz 8 a,Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg, abzüglich des in Absatz 9, genannten Betrages, gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Dies gilt nicht, sofern und solange mittels Betriebsvereinbarung eine betriebliche Gesundheitseinrichtung im Sinne der Paragraphen 5 a und 5 b errichtet wurde. Im Falle der Auflösung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Höhe des Anteils des an den Betriebsunternehmer zu übertragenden Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten festzusetzen.
  12. Absatz 8 b,Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Absatz 9, genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.
  13. Absatz 9,Die Betriebsunternehmer der in Absatz 8, genannten Betriebe können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer zu regeln, wobei die Höhe des zu widmenden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen ist.
  14. Absatz 10,Bezüglich des im Absatz 8, verfügten Vermögensüberganges auf die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 der Betriebskrankenkassen ist von der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erstellen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkassen sind mit 1. Jänner 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu übergeben.
    2. Ziffer 2
      Die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat
      1. Litera a
        zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
      2. Litera b
        in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
      3. Litera c
        in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
      4. Litera d
        die Aufbewahrungsfristen nach Paragraph 58, der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – Regierungsvorlage hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.
  15. Absatz 10 a,Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Absatz 8, genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkassen beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebskrankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Österreichische Gesundheitskasse beziehungsweise im Fall der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.
  16. Absatz 11,Die Österreichische Gesundheitskasse hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von den Gebietskrankenkassen erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen tritt. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Gebietskrankenkassen im jeweiligen Bundesland weiter.
  17. Absatz 12,Für die am 31. Dezember 2019 beim Hauptverband beschäftigten Bediensteten kommen mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 folgende Regelungen zur Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die nicht in einer im Absatz 18, genannten Abteilung beschäftigt sind, gehen im Rahmen ihrer Abteilung auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Verbandsmanagements gehen nicht auf die Österreichische Gesundheitskasse über.
    2. Ziffer 2
      Durch Erklärung des Dienstgebers/der Dienstgeberin kann der/die Bedienstete entsprechend seinem/ihrem bisherigen Aufgabenbereich einer Organisationseinheit bzw. einem Arbeitsplatz des Dachverbandes oder des Versicherungsträgers zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
    3. Ziffer 3
      Dem/Der Bediensteten bleiben die ihm/ihr aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der auf ihn/sie anzuwendenden Dienstordnung zustehenden Rechte unverändert gewahrt.
    Unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hauptverband sind die Bediensteten der Abteilungen „Nationale und internationale Grundsatzangelegenheiten (KV, UV, PV)“ und „Evidenzbasierte wirtschaftliche Gesundheitsversorgung (EWG)“ nach dem am 24. Oktober 2018 geltenden Dienstpostenplan und dem Anhang zur Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes zur Vorbereitung der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen bereits ab dem 1. April 2019 dem/der kommissarischen Leiter/Leiterin bzw. dem/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse direkt zugeordnet.
  18. Absatz 13,Die bisher dem Hauptverband zukommende Kollektivvertragsfähigkeit verbleibt auch nach dem 1. Jänner 2020 beim Dachverband. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bleiben aufrecht.
  19. Absatz 14,Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach Paragraph 460, Absatz 3 a, betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von Paragraph 460, Absatz 3 b, die Regelungen des Paragraph 36, Absatz 3, DO. A bzw. des Paragraph 36, Absatz 2, DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
  20. Absatz 15,Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gekündigt werden.
  21. Absatz 16,Der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 die Österreichische Gesundheitskasse hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Dachverband ab 1. Juni 2019 monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten. Näheres über die Art und den Umfang der Berichterstattung hat die Bundesministerin mit Verordnung festzusetzen.
  22. Absatz 17,Der Dachverband hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Sozialversicherungsbediensteten die besondere Fach- und Führungskräfteausbildung einschließlich der Abschlussprüfungen (Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 30 b Absatz eins, Ziffer 2,) in Kooperation mit bestehenden Fachhochschulen ab 1. Jänner 2021 als Kolloquien erfolgen können.
  23. Absatz 18,Folgende Abteilungen des Hauptverbandes, basierend auf dem Anhang zur Geschäftsordnung und dem Dienstpostenplan in der am 24. Oktober 2018 geltenden Fassung, verbleiben im Dachverband:
    1. Ziffer eins
      Finanz- und Rechnungswesen einschließlich Fondsverwaltung,
    2. Ziffer 2
      Statistik, Grundlagen und Versicherungsmathematik,
    3. Ziffer 3
      Dienstrecht, Akademie und Personal,
    4. Ziffer 4
      allgemeine Rechtsangelegenheiten, interne Revision und Organisation der Selbstverwaltung mit Ausnahme der Öffentlichkeitsarbeit,
    5. Ziffer 5
      trägerübergreifendes Controlling (TÜC),
    6. Ziffer 6
      internationale Angelegenheiten und zwischenstaatliche Sozialversicherung,
    7. Ziffer 7
      IT-Management inklusive SVC, Schnittstelle ITSV sowie IT-Organisation,
    8. Ziffer 8
      Vertragspartner Medikamente.
    Unabhängig davon kann die Konferenz weitere Personalkörper oder Mitarbeiter/innen durch Beschluss an Sozialversicherungsträger übertragen.
  24. Absatz 19,Paragraph 456 a, in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin auf die am 31. Dezember 2018 bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40210861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P718/NOR40210861

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