Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 717b
Inkrafttretensdatum
23.12.2018
Außerkrafttretensdatum
22.12.2018
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper
§ 717b.Paragraph 717 b,
Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf erst in der Zukunft liegende Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze erforderlich sind, können bereits vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Bundesgesetzes durchgeführt werden, wenn andernfalls eine fristgerechte Umsetzung nicht möglich wäre und der Gesetzesvorschlag bereits in parlamentarischer Behandlung steht. Insbesondere haben die Versicherungsträger auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40209621