Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 717b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 717b

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

Paragraph 717 b,

Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf erst in der Zukunft liegende Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze erforderlich sind, können bereits vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Bundesgesetzes durchgeführt werden, wenn andernfalls eine fristgerechte Umsetzung nicht möglich wäre und der Gesetzesvorschlag bereits in parlamentarischer Behandlung steht. Insbesondere haben die Versicherungsträger auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40209621

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