Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Beitragsjahr (Paragraph 242, Absatz 6,) bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Absatz 2, Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) in halber Höhe zu erstatten.
  2. Absatz 2,Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 77, Absatz 2, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonates.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093524

Alte Dokumentnummer

N6195545514L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P70/NOR12093524

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