Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 696
Inkrafttretensdatum
01.02.2016
Außerkrafttretensdatum
13.04.2016
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,
§ 696.Paragraph 696,
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 14.4.2016 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 14.4.2016 in Kraft)
(4)Absatz 4,Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.Betriebsvereinbarungen, die in den im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Absatz 3, genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG betreffen. (Anm.: Abs. 5 tritt mit 14.4.2016 in Kraft)Anmerkung, Absatz 5, tritt mit 14.4.2016 in Kraft)
Im RIS seit
29.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40186972