Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 662
Inkrafttretensdatum
28.12.2011
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 662.Paragraph 662,
Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgelöst. Der Vorstand hat ab 1. Jänner 2014 das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes abzuwickeln. Das Nähere über die Durchführung der Auflösung und ihre Rechtsfolgen wird durch ein eigenes, bis längstens 1. Juli 2013 zu erlassendes Bundesgesetz geregelt.
Im RIS seit
13.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40134277