Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 643

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 643

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 52

Paragraph 643,
  1. Absatz eins,Paragraph 447 a, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Aufteilung der Mittel der Rücklage nach Paragraph 447 a, Absatz 5, hat in der Weise zu erfolgen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse 33 Millionen Euro erhält. Die verbleibenden Mittel sind auf die übrigen Gebietskrankenkassen entsprechend ihrer in den Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 a, im Jahr 2008 eingezahlten Beiträge aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Ab dem Geschäftsjahr 2009 sind die Mittel der pauschalen Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG in der Höhe von 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen, die bei Versicherungsträgern mit negativem Reinvermögen über die vollständige Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer hinausgehen (Überdeckung), vom Hauptverband auf diese Krankenversicherungsträger entsprechend der jeweiligen nicht abziehbaren Vorsteuer des Abrechnungsjahres zu verteilen; bei Versicherungsträgern mit positivem Reinvermögen ist eine derartige Überdeckung vom Hauptverband auf die Krankenversicherungsträger entsprechend deren negativem Reinvermögen des Abrechnungsjahres zu verteilen. Bei der vorläufigen monatlichen Weiterleitung ist vom negativen Reinvermögen des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40105965

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P643/NOR40105965

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