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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 634

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 634

Inkrafttretensdatum

21.10.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (68. Novelle)

Paragraph 634,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 10, Absatz 2, 12, Absatz 6, 20, Absatz eins, 31, Absatz 5, Ziffer 16,, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des Abschnittes römisch drei Erster Teil, die Überschrift zu Paragraph 31 a, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 31 a, Absatz 7,) sowie Paragraphen 31 d, 37, 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f in der Fassung der Ziffer 10, 12, 14, 16, 18 und 20, 51 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c in der Fassung der Ziffer 22, 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24, 74, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, 84 a, Absatz 2 und 4, 120 Absatz eins, 122, Absatz 3 a, 130, Absatz eins, 134, Absatz 3, 136, Absatz 6, 139, Absatz 3, 148, 149, Absatz 3 und 3 a, 162 Absatz eins, 3 und 3 a Ziffer eins, 181, Absatz eins, 293, Absatz eins, 322 a, Absatz 2 und 4, 322 b samt Überschrift, 342 Absatz eins und 2, 348 a Absatz 3, 349, Absatz 5, 351 g, Absatz 3, 442, Absatz 2, 447 a, Absatz 10, 447 f, Absatz eins, 2, 6, 12, 14, 16 und 17, 447 h Absatz 3, letzter Satz, 472a Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 60, 62 und 64, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung der Ziffer 66 und 68, 479 d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 70 und 72 sowie Absatz 2, letzter Satz, 545 Absatz 7, 617, Absatz 9, 620, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, 625, Absatz 8, 9, 12, Ziffer eins und 14 sowie 633 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f in der Fassung der Ziffer 11, 13, 15, 17, 19 und 21, 51 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c in der Fassung der Ziffer 23, 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 25, sowie Absatz 2 und 4, 472 a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 61 und 63, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung der Ziffer 67 und 69 sowie 479d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 71 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 2006 Paragraph 447 f, Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, 138 Absatz 2, Litera f,, 472a Absatz 3 und 621 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Dezember 2007 der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, unterliegen, gelten mit 1. Jänner 2008 als nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, versichert.
  4. Absatz 4,Änderungen der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, auf Grund der Änderung des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind rückwirkend mit 1. Jänner 2008 vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht aufgrund des Pensionsanfalles im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 108 h, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148, 189, Absatz 3 und 302 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, bzw. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 138, Absatz eins und 2 sowie 162 Absatz eins, 3 und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind auf Personen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten ist.
  8. Absatz 8,Zur finanziellen Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Hauptverband bis zum 30. Juni 2008 in der Trägerkonferenz konkrete Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausmaß von 150 Millionen Euro zu beschließen. Diese Maßnahmen sind in der Weise darzustellen, dass daraus entsprechend dem Paragraph 14, Absatz eins, BHG die finanziellen Auswirkungen für die Krankenversicherungsträger hervorgehen. Stellt die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch eine längstens bis zum 31. Oktober 2008 zu erlassende Verordnung fest, dass durch die beschlossenen Maßnahmen und auf Grund deren finanzieller Darstellung die Effizienzsteigerung und die Kostendämpfung nicht erreicht werden können, so treten
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f in der Fassung der Ziffer 10, 12, 14, 16, 18 und 20, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c in der Fassung der Ziffer 22, 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24, 472 a, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 60, 62 und 64, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung Ziffer 66 und 68 und 479 d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung Ziffer 70 und 72,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins und 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 5, 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, GSVG,
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 26 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, BSVG,
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4 und Absatz 6, sowie 70 B-KUVG,
    5. Ziffer 5
      die Paragraphen 32, Absatz eins und 42 Absatz eins, jeweils in der Fassung der Ziffer eins, AlVG,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer eins, SUG,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, HVG,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, KOVG,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 39 j, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer eins, FLAG,
    jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft und diese sowie Paragraph 472 a, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 22, Absatz 3 und 151 Absatz 4, B-KUVG jeweils in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wieder in Kraft. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  9. Absatz 8 a,Der Fortlauf der Verjährung von Ansprüchen nach den Paragraphen 351 c, Absatz 7, Ziffer 2, 351 g, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2003, und des Paragraph 609, Absatz 19, wird rückwirkend mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2013 gehemmt.
  10. Absatz 9,Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  11. Absatz 10,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  12. Absatz 11,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 10, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  13. Absatz 12,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40102063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P634/NOR40102063

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