(4)Absatz 4,Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 148, 189 Abs. 3 und 302 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148, 189, Absatz 3 und 302 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 2004, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.