(13)Absatz 13,§ 607 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so trittParagraph 607, Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950
60,5. Lebensjahr;
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951
61. Lebensjahr;
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952
62. Lebensjahr;
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953
63. Lebensjahr;
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
64. Lebensjahr;
bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955
55,5. Lebensjahr;
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956
56. Lebensjahr;
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957
57. Lebensjahr;
1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958
58. Lebensjahr;
1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959
59. Lebensjahr.