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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 609

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 609

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (61. Novelle)

Paragraph 609,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 7, Ziffer 3, Litera b und 4 Litera d,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,, 31 Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 5, Ziffer 10 und Ziffer 13 a, sowie Absatz 8, 57 a, 136, Absatz 3, 151, Absatz 5, 162, Absatz 3, 338, Absatz 2 a, 342, Absatz eins, Ziffer 6, 347, Absatz 5, 350, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, Überschrift des Abschnittes römisch fünf im Sechsten Teil, Paragraphen 351 c, samt Überschrift, 351d, 351e, 351f samt Überschrift, 351g, 351h Absatz eins, 2 und 3, 351 i Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2,, Absatz 3, 4 und 5, 351 j Absatz 7, 472, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 80, sowie der 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, 15 Absatz 3, Ziffer 3, 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, 24, Absatz eins, Ziffer 3, 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, 26, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, 28, Ziffer 3, 29, 31, Absatz 5 a, 42 a, 53 b, Absatz eins, 71, Überschrift, Absatz eins, 2 und 3, 73 Absatz 2 und 4, 84 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 4 und 5 Ziffer 2, Litera b,, 231 Ziffer eins, 232, Absatz 3, 319 a, Absatz eins und 6, 343 Absatz eins, 343 b, Absatz eins, 421, Absatz eins a, 426, Absatz eins, Ziffer 2, 427, Absatz eins, Ziffer 3, 4, (neu) und 5 (neu), 428 Ziffer 3, 4, (neu) und 5 (neu), 429 Ziffer 3, 4, (neu) und 5 (neu), 441a Absatz eins, 444, Absatz 3, 447 a, Absatz eins und 3, 448 Absatz 3, 449, Absatz 2 bis 5, 460 Absatz 4,, Überschrift des Abschnittes römisch zwei des neunten Teiles, 473 Absatz eins, 2 und 3, 474 Absatz eins, 2 und 3 (neu), 475, 476, 477 sowie 580 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2003 Paragraph 445, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Oktober 2002 Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Paragraph 365, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2004 die Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 4, 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 26 Absatz eins, Ziffer 5, 84, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c und Absatz 5, Ziffer 2, Litera c,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 Paragraphen 343, Absatz 5, 421, Absatz eins c, 427, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 428 Ziffer 4 und 5 sowie 429 Ziffer 4 und 5,
  3. Absatz 3,Behandlungsbeiträge nach Paragraph 135 a, in den Fassungen der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, 140 aus 2002,, 67 aus 2001,, 35 aus 2001, und 5 aus 2001, (Behandlungsbeitrag-Ambulanz) sind für Zeiten, die vor dem 1. April 2003 liegen, nicht mehr einzuheben.
  4. Absatz 4,Anträge auf Rückzahlung von bereits geleisteten Behandlungsbeiträgen-Ambulanz (Paragraph 603, Absatz 2,) können längstens bis 30. Juni 2004 wirksam gestellt werden.
  5. Absatz 4 a,Paragraph 108, Absatz 9, erster Satz, zweiter Halbsatz ist auf die Paragraphen 136, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes, 92 Absatz 3, GSVG, 86 Absatz 3, BSVG und 64 Absatz 3, B-KUVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 5,Paragraph 343, Absatz eins, ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt für jenen Teil der Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weiter, die unter Paragraph 474, Absatz 2, fallen. Der Hauptverband hat mit der Österreichischen Ärztekammer für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen Gesamtvertrag über die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen Ärzten und den Gruppenpraxen so rechtzeitig abzuschließen, dass dieser für alle bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten mit In-Kraft-Treten eines Kostenbeitrages nach Paragraph 31, Absatz 5 a, wirksam wird. Dabei ist von den vertragsabschließenden Parteien auf die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Versicherungsträgers in der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 6,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
  8. Absatz 7,Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2004 bis zum Geschäftsjahr 2007 die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes des Geschäftsjahres 1999 nicht übersteigen.

Dabei sind jeweils außer Acht zu lassen:

  1. Ziffer eins
    die Entwicklungs- und Implementierungskosten für Standardprodukte sowie die Verwaltungskostenersätze hiefür,
  2. Ziffer 2
    die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den Paragraphen 31 a, ff,
  3. Ziffer 3
    die Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG,
  4. Ziffer 4
    die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 26, Absatz 3, KBGG, soweit diese Kosten nicht nach Paragraph 38, Absatz 3, KBGG abgegolten werden,
  5. Ziffer 5
    die Kosten für Maßnahmen, die trägerübergreifende Zielvereinbarungen und das Controlling nach dem 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes betreffen,
  6. Ziffer 6
    die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern (zB nach Paragraph 538 h,) bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes entstehen;
  7. Ziffer 7
    die Aufwendungen des Hauptverbandes und der Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Pensionskassenversorgung der Sozialversicherungsbediensteten,
  8. Ziffer 8
    die Aufwendungen und Belastungen für Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher Grundlage oder nicht auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische Leistungen (evidence based medicine) bis zu jenem Betrag, der sich aus dem diesbezüglichen Aufwand im Jahre 2003 ergibt. Absatz 8, erster und zweiter Satz gilt entsprechend,
  9. Ziffer 9
    die Aufwendungen im Zusammenhang mit
    1. Litera a
      den zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 und
    2. Litera b
      den Vorkehrungen für die Einrichtung von Pensionskonten.
  1. Absatz 8,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 7, darf sich der Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand bei jenen Versicherungsträgern, die ihren diesbezüglichen Aufwand bis zum Jahr 2003 im Sinne des Paragraph 588, Absatz 14, zurückgeführt haben, im Jahr 2004 bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der Inflationsrate des Jahres 2003 ergibt. Der Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand bei jenen Krankenversicherungsträgern, bei denen der Verwaltungsrat die Einhaltung der Zielvereinbarungen nach Paragraph 447 c, Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt hat, darf sich ab dem Geschäftsjahr 2005 im jeweiligen Jahr bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen erhöhten Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres ergibt. Dies gilt für die Unfall- und Pensionsversicherungsträger mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, von der Geschäftsführung des Hauptverbandes festzustellen ist.
  2. Absatz 9,Falls eine Rahmenvereinbarung über die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte bis zum 31. März 2004 nicht zu Stande kommt, ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ermächtigt, die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung, insbesondere die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung, sowie der nachfolgenden Kontrolle und die Grundsätze der Dokumentation nach Paragraph 350, Absatz 3,, durch Verordnung zu regeln. Eine nach In-Kraft-Treten der Verordnung abgeschlossene Rahmenvereinbarung und deren Übernahme in die Gesamtverträge kann erst nach Außer-Kraft-Treten der Verordnung in Geltung treten. Für die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung sowie der nachfolgenden Kontrolle nach Paragraph 350, Absatz 3, hat der Hauptverband gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern bis längstens 31. Dezember 2004 die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Bis dahin sind die derzeit geltenden Bestimmungen über die chef- und kontrollärztliche Bewilligung anzuwenden.
  3. Absatz 10,Die Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom Hauptverband bis zum 31. März 2004 zur Genehmigung vorzulegen und spätestens mit 1. Juli 2004 in Kraft zu setzen. Die Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, in der jeweils geltenden Fassung ist bis zum In-Kraft-Treten der Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, anzuwenden.
  4. Absatz 11,Die Preiskommission (Paragraph 351 c, Absatz 6,) hat ihre Vorgehensweise zur Ermittlung des EU-Durchschnittpreises bis zum 1. Jänner 2004 festzulegen.
  5. Absatz 12,Das bisherige Heilmittelverzeichnis wird schrittweise ab 1. Jänner 2004 durch den Erstattungskodex ersetzt. Die bisherigen Indikationsgruppen werden auf der Basis des Klassifikationssystems der WHO (ATC-Code) bis längstens 31. Dezember 2004 neu geordnet. In der Übergangszeit bis dahin gilt das Heilmittelverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 13,Arzneispezialitäten, die im Jahr 2004 im Heilmittelverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005 im grünen Bereich des Erstattungskodex. Stoffe für magistrale Zubereitungen, die im Jahr 2004 im Heilmittelverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005 im gelben Bereich des Erstattungskodex. Arzneispezialitäten, die im Jahr 2004 in der Heilmittel-Sonderliste des Heilmittelverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005 im gelben Bereich des Erstattungskodex. Auf Verlangen des Hauptverbandes ist das vertriebsberechtigte Unternehmen verpflichtet, diesem mitzuteilen, wann für die im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialitäten der Patentschutz in Österreich der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe endet.
  7. Absatz 14,Alle Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der chef- und kontrollarztpflichtigen Bewilligung bedurften, unterliegen ab Jänner 2004 dem roten Bereich des Erstattungskodex. In der Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, kann für die Überleitung einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex ein verkürztes Verfahren, insbesondere auch ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission und unter Ausschluss des Rechtszuges an die Unabhängige Heilmittelkommission, vorgesehen werden.
  8. Absatz 15,Alle neuen erstattungsfähigen Arzneispezialitäten, die ab 1. Jänner 2004 für Österreich zugelassen und lieferbar sind, sind hinsichtlich der Preisgestaltung so zu behandeln, als ob sie ab diesem Datum im roten Bereich des Erstattungskodex wären, soweit nicht zwischen Hauptverband und dem vertriebsberechtigten Unternehmen vereinbart wird, dass die Arzneispezialität in den grünen Bereich aufgenommen wird.
  9. Absatz 16,Die erste Fassung der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien nach Paragraph 351 c, Absatz 2, ist bis 31. März 2004 im Internet kundzumachen.
  10. Absatz 17,Auf die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex nach Paragraph 351 g, Absatz 4, sind allfällige Kostenersätze aus dem Jahr 2004 anzurechnen.
  11. Absatz 18,In allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen das Wort „Heilmittelverzeichnis“ enthalten ist, tritt an dessen Stelle das Wort „Erstattungskodex“, jeweils in der entsprechenden grammatikalischen Form.
  12. Absatz 19,Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit den Krankenversicherungsträgern beginnend mit dem Jahr 2004 bis einschließlich 2006 jährlich einen nachträglichen Rabatt in Höhe von 2 % ihres jährlichen Arzneimittelumsatzes, den sie auf Rechnung der Krankenversicherungsträger erzielen, zu gewähren. Bei jedem Unternehmen bleibt dabei ein Sockelbetrag von zwei Millionen Euro außer Betracht. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger. Für das Jahr 2004 beträgt die Summe der Überweisungen pauschal 23 Millionen Euro. Eine erste Akontierung ist mit 1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit 10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnung und Einhebung des Betrages erfolgt durch den Hauptverband, der im Namen und auf Rechnung der Krankenversicherungsträger tätig wird.
  13. Absatz 20,Im Jahr 2004 tritt an die Stelle des im Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 25,7 ein Prozentsatz von 20 und im Jahr 2005 von 22,9.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 140/2002, BGBl. I Nr. 67/2001, BGBl. I Nr. 35/2001, BGBl. I Nr. 5/2001, Verwaltungsaufwand, Entwicklungskosten, Unfallversicherungsträger, chefärztlicher Dienst, chefärztliche Bewilligung, chefarztpflichtige Bewilligung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40055169

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P609/NOR40055169

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