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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 607

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 607

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 73, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 607,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 70 b, samt Überschrift, 81a letzter Satz, 91 Absatz eins und 2, 103 Absatz 2, 108, Absatz 3, 108 h, Absatz eins, 227, Absatz eins, Ziffer eins, 236, Absatz 4 a, 238, Absatz eins und 2, 239 Absatz eins, 248, Absatz eins, 248 c, samt Überschrift, 261 Absatz 2 bis 5, 261 c Absatz eins, 284, Ziffer 3, 289, 292, Absatz eins und 8, 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 447 Absatz eins a, 2 a und 3, 460 c sowie Abschnitt römisch vier a des Vierten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 222, Absatz eins, Ziffer eins, 233, Absatz 2, 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 254 Absatz eins, Ziffer 3, 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 270, 271 Absatz eins, Ziffer 3, 276, Überschrift und Absatz eins, 279, Absatz eins, Ziffer 3 und 460 b Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die Paragraphen 40, Absatz 2, Ziffer 2, 222, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und e, 238 Absatz 5, 253 a, 253 c, 261, Absatz 6, 284, Ziffer 5, 572, Absatz 10 und 10 a sowie 588 Absatz 7,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 30. Juni 2004 die Paragraphen 222, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, 236 Absatz 4, Ziffer 2, 253, Absatz 3, 253 b, 261 b und 284 b,
  3. Absatz 3,Paragraph 70 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2004 und 2005 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass anstelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:
    1. Ziffer eins
      Die Erhöhung jener Pensionen, die die Höhe der Medianpension nach diesem Bundesgesetz nicht überschreiten, ist auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Alle übrigen Pensionen sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension nach Ziffer eins, entspricht.
    Medianpension im Sinne der Ziffer eins und 2 ist die Medianpension des Monates Jänner des dem jeweiligen Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres. Die Höhe der Medianpension ist von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (Paragraph 108 e,) jeweils bis zum 31. Oktober des dem Anpassungsjahr vorangehenden Jahres festzustellen.
  5. Absatz 3 b,Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2003 liegt.
  6. Absatz 4,Paragraph 238, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2004 durch 192,

im Jahr 2005 durch 204,

im Jahr 2006 durch 216,

im Jahr 2007 durch 228,

im Jahr 2008 durch 240,

im Jahr 2009 durch 252,

im Jahr 2010 durch 264,

im Jahr 2011 durch 276,

im Jahr 2012 durch 288,

im Jahr 2013 durch 300,

im Jahr 2014 durch 312,

im Jahr 2015 durch 324,

im Jahr 2016 durch 336,

im Jahr 2017 durch 348,

im Jahr 2018 durch 360,

im Jahr 2019 durch 372,

im Jahr 2020 durch 384,

im Jahr 2021 durch 396,

im Jahr 2022 durch 408,

im Jahr 2023 durch 420,

im Jahr 2024 durch 432,

im Jahr 2025 durch 444,

im Jahr 2026 durch 456 und

im Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

  1. Absatz 6,Paragraph 239, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.
  2. Absatz 7,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 238, 239, 253, 261, 261 c, 284, 284 c, 285 und 563 Absatz 19, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist.
  3. Absatz 8,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit) oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) oder auf Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
  4. Absatz 8 a,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Absatz 9, anzuwenden ist, die Paragraphen 253, Absatz 3, sowie 253b Absatz 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Absatz 11, gilt entsprechend.
  5. Absatz 9,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 238, 239, 253 b, 261, 261 b, 284, 284 b und 588 Absatz 7, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Paragraph 588, Absatz 7, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
  6. Absatz 9 a,Auf Personen, die am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach Absatz 9, 10, 12 bis 14, 20 oder 22 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) erfüllen, sind die Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer 3, 271, Absatz eins, Ziffer 3 und 279 Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 10,Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) sind – mit Ausnahme der Paragraphen 108 h, Absatz eins, 238, 239, 261, 261 b, 284, Ziffer 3 und 284 b – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von Paragraph 253 b, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2004
        der 740. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2004
        der 742. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2005
        der 743. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2005
        der 744. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2005
        der 745. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2005
        der 746. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2006
        der 747. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2006
        der 748. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2006
        der 749. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2006
        der 750. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2007
        der 751. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2007
        der 752. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2007
        der 753. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2007
        der 754. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2008
        der 755. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2008
        der 756. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2008
        der 757. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2008
        der 758. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2009
        der 759. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2009
        der 760. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2009
        der 761. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2009
        der 762. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2010
        der 763. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2010
        der 764. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2010
        der 765. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2010
        der 766. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2011
        der 767. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2011
        der 768. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2011
        der 769. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2011
        der 770. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2012
        der 771. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2012
        der 772. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2012
        der 773. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2012
        der 774. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2013
        der 775. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2013
        der 776. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2013
        der 777. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2013
        der 778. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2014
        der 779. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2014
        der 780. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2004
        der 680. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2004
        der 682. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2005
        der 683. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2005
        der 684. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2005
        der 685. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2005
        der 686. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2006
        der 687. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2006
        der 688. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2006
        der 689. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2006
        der 690. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2007
        der 691. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2007
        der 692. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2007
        der 693. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2007
        der 694. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2008
        der 695. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2008
        der 696. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2008
        der 697. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2008
        der 698. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2009
        der 699. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2009
        der 700. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2009
        der 701. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2009
        der 702. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2010
        der 703. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2010
        der 704. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2010
        der 705. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2010
        der 706. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2011
        der 707. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2011
        der 708. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2011
        der 709. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2011
        der 710. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2012
        der 711. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2012
        der 712. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2012
        der 713. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2012
        der 714. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2013
        der 715. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2013
        der 716. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2013
        der 717. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2013
        der 718. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2014
        der 719. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2014
        der 720. Lebensmonat.
  8. Absatz 11,In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 5, ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
  9. Absatz 12,Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Paragraphen 108 h, Absatz eins, 238, 239, 261, 261 b, 284, Ziffer 3 und 284 b – so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 253 b, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei gilt Paragraph 231, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3,), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, oder nach Paragraph 228 a, decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG).
    Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 15, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 15, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  10. Absatz 13,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  11. Absatz 14,Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

    Anmerkung, Absatz 14 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

  12. Absatz 15,Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
    1. Ziffer eins
      1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
    2. Ziffer 2
      1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
    3. Ziffer 3
      1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
    4. Ziffer 4
      1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
    5. Ziffer 5
      1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.
    Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.
  13. Absatz 15 a,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 15, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 15, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  14. Absatz 15 b,Paragraph 261, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2004
      der 685. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2005
      der 692. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2006
      der 699. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2007
      der 706. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2008
      der 713. Lebensmonat.
       
  15. Absatz 16,Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Absatz 10, Ziffer eins und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
  16. Absatz 17,Paragraph 284, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
    1. Ziffer eins
      2,135 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
    2. Ziffer 2
      2,095 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
    3. Ziffer 3
      2,055 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
    4. Ziffer 4
      2,015 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
    5. Ziffer 5
      1,975 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.
    Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,), darf in diesen Fällen 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 261, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 284, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.
  17. Absatz 17 a,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Knappschaftsalterspension oder für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 17, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 17, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 284, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  18. Absatz 18,Abweichend von Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Litera a
      im Jahr 2004 ein Betrag von 26%,
    2. Litera b
      im Jahr 2005 ein Betrag von 25%,
    3. Litera c
      im Jahr 2006 ein Betrag von 23%,
    4. Litera d
      im Jahr 2007 ein Betrag von 22%,
    5. Litera e
      im Jahr 2008 ein Betrag von 21%
    des jeweiligen Richtsatzes.
  19. Absatz 19,Die Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Absatz 10,) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 306,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Absatz 10, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 84, Absatz 3, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  20. Absatz 20,Auf Versicherte, die nach der am 30. Juni 2004 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag 1. Juli 2004 oder 1. August 2004 oder 1. September 2004 oder 1. Oktober 2004 oder 1. November 2004 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2003 zu einem Termin in der Zeit vom 30. Juni 2004 bis zum 31. August 2004 wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist Paragraph 253 b, Absatz eins, in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
  21. Absatz 21,Der Hauptverband hat das Pensionsrecht nach den Dienstordnungen für die Bediensteten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A, DO. B und DO. C) bis spätestens 31. Dezember 2003 an die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, 91, Absatz 3 und 102 Absatz 25, des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzupassen.
  22. Absatz 22,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Paragraph 27, AlVG, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 1. April 2003 wirksam geworden ist, gilt das zum 31. Dezember 2003 in Kraft stehende frühestmögliche Pensionsanfallsalter weiter. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
  23. Absatz 23,Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz und 572 Absatz 10 a, viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2004: 5 %
      95 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2005: 5,25 %
      94,75 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2006: 5,50 %
      94,50 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2007: 5,75 %
      94,25 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2008: 6 %
      94 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2009: 6,25 %
      93,75 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2010: 6,50 %
      93,50 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2011: 6,75 %
      93,25 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2012: 7 %
      93 %
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2013: 7,25 %
      92,75 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2014: 7,50 %
      92,50 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2015: 7,75 %
      92,25 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2016: 8 %
      92 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2017: 8,25 %
      91,75 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2018: 8,50 %
      91,50 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2019: 8,75 %
      91,25 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2020: 9 %
      91 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2021: 9,25 %
      90,75 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2022: 9,50 %
      90,50 %,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2023: 9,75 %
      90,25 %,
       
    • Strichaufzählung
      ab dem Jahr 2024: 10 %
      90 %.
       

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension, Präsenzdienst, BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40060072

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P607/NOR40060072

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