(10)Absatz 10,Im Geschäftsjahr 2002 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den in § 447c Abs. 1 lit. a angeführten Gründen keine Mittel nach § 447a Abs. 4 zuzuführen. Werden in einem Geschäftsjahr die Mittel der besonderen Rücklage nach § 447a Abs. 5 nicht ausgeschöpft, so ist der Rest dieser Mittel der allgemeinen Rücklage des Ausgleichsfonds zuzuführen.Im Geschäftsjahr 2002 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den in Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründen keine Mittel nach Paragraph 447 a, Absatz 4, zuzuführen. Werden in einem Geschäftsjahr die Mittel der besonderen Rücklage nach Paragraph 447 a, Absatz 5, nicht ausgeschöpft, so ist der Rest dieser Mittel der allgemeinen Rücklage des Ausgleichsfonds zuzuführen.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 20/2004)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2004,)