Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 57a.Paragraph 57 a,
Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und des Zusatzbeitrages gemäß Paragraph 51 b, Absatz eins,, der
für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und
für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber
entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.