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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 572

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 572

Inkrafttretensdatum

30.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139 (54. Novelle) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ziffer 186,) - 1. 8. 1998.

Paragraph 572,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4 Absatz eins, Ziffer 13 und 14 sowie Absatz 2 und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 22,, 12 Absatz eins,, 16a Absatz eins,, 19a, 31 Absatz 5, Ziffer 31 und 32, 33 Absatz eins,, 35 Überschrift und Absatz 4, Litera b,, 43 Absatz eins,, 44 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Absatz 7,, 44a Absatz eins,, 49 Absatz eins und 7, 53 Absatz 3, Litera b,, 53a, 58 Absatz 2,, 59 Absatz eins, Ziffer 2,, 76 Absatz eins, Ziffer 2,, 76b Absatz 2,, 77 Absatz eins,, 2 und 5 bis 7, 90, 91 Absatz eins,, 91 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 89,, 92, 103 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 108b erster Satz, 123 Absatz 9, Litera a,, 230 Absatz 2, Litera f,, 253 Absatz eins und 2, 253a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 5,, 253b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 253c, 253d Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 254 Absatz eins, Ziffer 3,, 261b Absatz eins und 3, 264 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 2,, 276 Absatz eins und Absatz 2,, 276a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 5,, 276b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 276c, 276d Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 279 Absatz eins, Ziffer 3,, 284b Absatz eins und 3, 292 Absatz eins und 8, 447g Absatz 9 und 10, 471c, 553 Absatz 8, sowie 564 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 31, Absatz 6 und 343 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    3. Ziffer 2
      mit 1. August 1999 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i und 16 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera e,, 4 Absatz eins, Ziffer 6,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und Ziffer 4,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 23,, 10 Absatz 3 und 5, 30 Absatz 3,, 31 Absatz 5, Ziffer 33,, 36 Absatz eins, Ziffer 5 und 9 sowie Absatz 3,, 44 Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 4 und Absatz 6, Litera a,, 51 Absatz 5,, 52 Absatz eins und 2, 70a Absatz eins,, 74 Absatz 2 und 3 Ziffer eins,, 95 Absatz eins,, 128, 162 Absatz 3,, 181 Absatz 4,, 225 Absatz eins, Ziffer 2,, 239 Absatz eins,, 240, 261, 264 Absatz eins, Ziffer 4,, 274, 284, 285 Absatz 2,, 3 und 5, 306 Absatz 2 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    5. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 90,, 254 Absatz 6 bis 8, 271 Absatz 3 und 279 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    6. Ziffer 5
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 238, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    7. Ziffer 6
      rückwirkend mit 23. April 1997 die Paragraphen 44, Absatz 8,, 44a Überschrift, 45 Absatz 3,, 51 Absatz eins, Einleitung und Ziffer eins, Litera d,, 108a Absatz 2 und 138 Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    8. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 564, Absatz 13, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    9. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 10 Absatz 6,, 12 Absatz 5, erster Satz, 73 Überschrift sowie Absatz eins und 2, 86 Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz, 306 Absatz eins und 563 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 22. April 1997 Paragraph 459 d, ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 13 bis 15, 5a, 33 Absatz 3 und 4, 43 Absatz 2,, 58 Absatz 3 und 78 Absatz 4 ;,
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf des 31. Juli 1999 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 Ziffer 3, Litera d, ;,
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 die Paragraphen 4, Absatz 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Ziffer 3, Litera f, sowie Absatz 2, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer 5,, 28 Ziffer 2, Litera b,, 36 Absatz eins, Ziffer 2,, 44 Absatz eins, Ziffer 5,, 138 Absatz 2, Litera e,, 261a und 284a.
  3. Absatz 3Die Aufhebung des Paragraph 360, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Personen, die am 31. Dezember 1999 nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung pflichtversichert, und zwar so lange, als die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
  5. Absatz 4 aDer Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2000 wirksam. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ziffer 187,) - 30. 12. 1997.
  6. Absatz 4 bDer Hauptverband hat seine Kompetenz zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, bis 31. Jänner 1998 auszuüben.
  7. Absatz 5Verordnungen gemäß Paragraph 49, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1998 in Kraft gesetzt werden.
  8. Absatz 6Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist für das Kalenderjahr 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Prozentsatzes von 203 ein Prozentsatz von 202 tritt.
  9. Absatz 7Paragraph 77, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem 1. Jänner 1998 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  10. Absatz 8Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  11. Absatz 9Die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 90,, 254 Absatz 6 bis 8, 271 Absatz 3 und 279 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension bzw. einer Knappschaftsvollpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 89,, 95 Absatz eins,, 261, 261a, 264 Absatz eins, Ziffer 4,, 274, 284, 284a und 285 Absatz 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist Paragraph 306, Absatz 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ziffer 188,) - 30. 12. 1997.
  12. Absatz 10Paragraph 238, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2003 durch 182,

im Jahr 2004 durch 184,

im Jahr 2005 durch 186,

im Jahr 2006 durch 188,

im Jahr 2007 durch 190,

im Jahr 2008 durch 192,

im Jahr 2009 durch 194,

im Jahr 2010 durch 196,

im Jahr 2011 durch 198,

im Jahr 2012 durch 200,

im Jahr 2013 durch 202,

im Jahr 2014 durch 204,

im Jahr 2015 durch 206,

im Jahr 2016 durch 208,

im Jahr 2017 durch 210,

im Jahr 2018 durch 212 und

im Jahr 2019 durch 214

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist.

  1. Absatz 10 aBei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2020 ist Paragraph 238, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichsbemessungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S und weniger darf die gemäß Paragraph 238, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 40 000 S und mehr darf die gemäß Paragraph 238, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als 7% unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S verminderten Vergleichsbemessungsgrundlage zu 30 000 S. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß Paragraph 238, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die im zweiten, dritten und vierten Satz genannten Schillingbeträge anzupassen sind. Die Höhe dieses Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, zu orientieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 10. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
  2. Absatz 11Abweichend von Paragraph 254, Absatz 7, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, darf der Anrechnungsbetrag
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2001 10%,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2002 20%,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2003 30% und
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2004 40%
    der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension nicht übersteigen.
  3. Absatz 12Die Paragraphen 261, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz sowie 284 Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in diesen Bestimmungen genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  4. Absatz 13Die Paragraphen 261, Absatz 5, letzter Satz und 284 Absatz 5, letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich
    • Strichaufzählung
      der in der erstzitierten Bestimmung genannte
      Prozentsatz um 0,152500 und
    • Strichaufzählung
      der in der zweitzitierten Bestimmung genannte

    Prozentsatz um 0,166667

für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung erhöht. Absatz 12, zweiter Satz ist anzuwenden. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ziffer 189,) - 30. 12. 1997.

  1. Absatz 14Auf Bezieher einer Gleitpension bzw. Knappschaftsgleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die Paragraphen 253 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, 253c, 261b, 276a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, 276c und 284b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 15Paragraph 108, Absatz 5,, mit Ausnahme des letzten Satzes, ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5, beträgt 1,0133 für das Kalenderjahr 1998.
  3. Absatz 16Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  4. Absatz 17Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 16, Ziffer eins und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Absatz 16, Ziffer 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  5. Absatz 18Der gemäß Absatz 17, gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  6. Absatz 19Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 17, außer Betracht zu bleiben.
  7. Absatz 20Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, Artikel 7, Ziffer 156,) - 30. 12. 1997.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115990

Alte Dokumentnummer

N6199854191L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P572/NOR12115990

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