Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 564
Inkrafttretensdatum
01.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Schlußbestimmungen zu Art. I des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411 (53. Novelle)Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 411 (53. Novelle)
§ 564.Paragraph 564,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. August 1996 die §§ 3 Abs. 2 lit. d und e, 4 Abs. 1 Z 5 und Z 13 sowie Abs. 3 Z 1 und 11, 5 Abs. 1 Z 7 und Z 11, 7 Z 4, 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 3 lit. b, e, g und k sowie Z 4 lit. d, 10 Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 27 und Abs. 3, 12 Abs. 6, 14 Abs. 1 Z 7, 17 Abs. 5 lit. d und e, 19 Abs. 1 Z 4, 20 Abs. 1, 28 Z 2 lit. d, 31 Abs. 3 Z 2, 31 Abs. 4 Z 3 lit. a, 31 Abs. 5 Z 16 und Z 31, 31 Abs. 8, 36 Abs. 1 Z 9, 37, 37d, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2, 56a Abs. 1, 59 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 67 Abs. 5, 73 Abs. 1, 2 und 4, 74 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 6, 74a Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2, 89a, 90, 91, 102 Abs. 3, 107a Abs. 1, 108e Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 123 Abs. 9 lit. c und d und Abs. 11, 129 Abs. 1, 3 und 4, 131 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 3, 4 und 5, 136 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 5, 140, 143 Abs. 1 Z 5 und 6, 153 Abs. 4, 154a Abs. 2, 176 Abs. 1 Z 7 lit. b, 181 Abs. 1 und 6, 181a Abs. 1, 189 Abs. 2, 207 Abs. 1, 210 Abs. 3, 215a Abs. 4, 225 Abs. 1 Z 6, 226 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 lit. d, 227 Abs. 1 Z 7 und Z 8, 265 Abs. 4, 292 Abs. 1, 302 Abs. 1, 307d Abs. 3, 343 Abs. 3, 347 Abs. 1, 362 Abs. 2, 408, 420 Abs. 5 Z 1, 421 Abs. 1, 423 Abs. 5, 424, 442 Abs. 1, 442a Abs. 3 bis 6, 453 Abs. 3, 456 Abs. 3, 456a Abs. 4, 479 Abs. 3, 479d Abs. 2 und 3, 545 Abs. 6, 560 und die Nrn. 39 und 47 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Aufhebung der §§ 7 Z 1 lit. f, 293 Abs. 5 und 314a;mit 1. August 1996 die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera d und e, 4 Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 13, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 11, 5 Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 11, 7, Ziffer 4, 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 3, Litera b, e, g und k sowie Ziffer 4, Litera d,, 10 Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27 und Absatz 3, 12, Absatz 6, 14, Absatz eins, Ziffer 7, 17, Absatz 5, Litera d und e, 19 Absatz eins, Ziffer 4, 20, Absatz eins, 28, Ziffer 2, Litera d,, 31 Absatz 3, Ziffer 2, 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, 31 Absatz 5, Ziffer 16 und Ziffer 31, 31, Absatz 8, 36, Absatz eins, Ziffer 9, 37, 37 d, 42, Absatz eins, 43, Absatz eins, 44, Absatz 2, 49, Absatz 6, 52, Absatz 2, 56 a, Absatz eins, 59, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 67 Absatz 5, 73, Absatz eins, 2 und 4, 74 Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 6, 74 a, Absatz eins, 82, Absatz eins und 2, 89 a, 90, 91, 102 Absatz 3, 107 a, Absatz eins, 108 e, Absatz 2, 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 123 Absatz 9, Litera c und d und Absatz 11, 129, Absatz eins, 3 und 4, 131 Absatz eins und 3, 135 Absatz 3, 4 und 5, 136 Absatz 3, 139, Absatz eins und 5, 140, 143 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 153 Absatz 4, 154 a, Absatz 2, 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, 181 Absatz eins und 6, 181 a Absatz eins, 189, Absatz 2, 207, Absatz eins, 210, Absatz 3, 215 a, Absatz 4, 225, Absatz eins, Ziffer 6, 226, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Litera d,, 227 Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 8, 265, Absatz 4, 292, Absatz eins, 302, Absatz eins, 307 d, Absatz 3, 343, Absatz 3, 347, Absatz eins, 362, Absatz 2, 408, 420, Absatz 5, Ziffer eins, 421, Absatz eins, 423, Absatz 5, 424, 442, Absatz eins, 442 a, Absatz 3 bis 6, 453 Absatz 3, 456, Absatz 3, 456 a, Absatz 4, 479, Absatz 3, 479 d, Absatz 2 und 3, 545 Absatz 6, 560 und die Nrn. 39 und 47 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 7, Ziffer eins, Litera f,, 293 Absatz 5 und 314 a; mit 1. September 1996 die §§ 253a Abs. 1 und 2, 264 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2, 276a Abs. 1 und 2 sowie 563 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;mit 1. September 1996 die Paragraphen 253 a, Absatz eins und 2, 264 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, 276 a, Absatz eins und 2 sowie 563 Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,; mit 1. November 1996 die §§ 253b Abs. 3, 253d Abs. 2, 276b Abs. 3 und 276d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;mit 1. November 1996 die Paragraphen 253 b, Absatz 3, 253 d, Absatz 2, 276 b, Absatz 3 und 276 d Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,;
mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 104 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 104 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,; rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 1 Z 2 und Z 13 bis 15, 5a, 10 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 26, 10a, 33 Abs. 3, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8, 44a, 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Einleitung und Z 1 lit. d und Abs. 5, 55 Abs. 2, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1 erster Satz, 86 Abs. 3 Z 2, 108a Abs. 2, 138 Abs. 2 lit. f, 168, 176 Abs. 1 Z 6, 227 Abs. 3 und 4, 258 Abs. 2, 306 Abs. 2 und 563 Abs. 1 Z 4 und Z 7 sowie Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Aufhebung der §§ 4 Abs. 3 Z 12, 51 Abs. 2, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 447g Abs. 2 lit. b und 563 Abs. 2;rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz 4 bis 6, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 13 bis 15, 5 a, 10 Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, 10 a, 33, Absatz 3, 35, Absatz 2, 36, Absatz 3, 43, Absatz 2, 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8, 44 a, 45, Absatz 3, 51, Absatz eins, Einleitung und Ziffer eins, Litera d und Absatz 5, 55, Absatz 2, 58, Absatz 3, 59, Absatz eins, erster Satz, 86 Absatz 3, Ziffer 2, 108 a, Absatz 2, 138, Absatz 2, Litera f,, 168, 176 Absatz eins, Ziffer 6, 227, Absatz 3 und 4, 258 Absatz 2, 306, Absatz 2 und 563 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 7, sowie Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 12, 51, Absatz 2, 51 a, Absatz 3, 51 b, Absatz 3, 447 g, Absatz 2, Litera b und 563 Absatz 2,; rückwirkend mit 1. Mai 1996 die §§ 29 Abs. 3, 253b Abs. 1 Z 4 und 276b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;rückwirkend mit 1. Mai 1996 die Paragraphen 29, Absatz 3, 253 b, Absatz eins, Ziffer 4 und 276 b Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,; rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;rückwirkend mit 1. Jänner 1996 Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,; rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die §§ 4 Abs. 1 Z 12, 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 Z 10, 30 Abs. 3, 36 Abs. 1 Z 8, 44 Abs. 1 Z 9, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 131 Abs. 5, 264 Abs. 5 Z 10 lit. a und 343 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 12, 10, Absatz 5, 14, Absatz eins, Ziffer 10, 30, Absatz 3, 36, Absatz eins, Ziffer 8, 44, Absatz eins, Ziffer 9, 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 131 Absatz 5, 264, Absatz 5, Ziffer 10, Litera a und 343 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,; rückwirkend mit 1. Jänner 1994 die §§ 82 Abs. 3, 307c, 342 Abs. 1 Z 6, 442a Abs. 2 Z 4 und 5, 460 Abs. 4, 479 Abs. 2 Z 4 und 551 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Änderung des § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung;rückwirkend mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 82, Absatz 3, 307 c, 342, Absatz eins, Ziffer 6, 442 a, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 460 Absatz 4, 479, Absatz 2, Ziffer 4 und 551 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, und die Änderung des Paragraph 447 g, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung; rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 95 Abs. 1, 108g Abs. 6, 230 Abs. 2 lit. g, 412 Abs. 6, 472a Abs. 2 und 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996.rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 95, Absatz eins, 108 g, Absatz 6, 230, Absatz 2, Litera g,, 412 Absatz 6, 472 a, Absatz 2 und 502 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,.
(2)Absatz 2,§ 360 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend mit 1. Juli 1996 in Kraft.Paragraph 360, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt rückwirkend mit 1. Juli 1996 in Kraft. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist nur auf vertragliche Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden.Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist nur auf vertragliche Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden. (4)Absatz 4,Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem 1. Juli 1996 abgeschlossen wurden.Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der Beschäftigung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem 1. Juli 1996 abgeschlossen wurden. (5)Absatz 5,Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 4Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4
ist § 4 Abs. 2 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,ist Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
sind die §§ 2a, 2b und 5 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzessind die Paragraphen 2 a, 2 b und 5 Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 4 ist § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem 1. November 1996 erfolgen.Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem 1. November 1996 erfolgen. (7)Absatz 7,Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 5 ist § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. September 1996 zu erstattende Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem 1. November 1996 erfolgen.Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ist Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, mit der Maßgabe anzuwenden, daß zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. September 1996 zu erstattende Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem 1. November 1996 erfolgen. (7a)Absatz 7 a,Die Bestimungen über die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen sind auf Kunstschaffende erst mit Ablauf des 31. Dezember 1997 anzuwenden.Die Bestimungen über die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen sind auf Kunstschaffende erst mit Ablauf des 31. Dezember 1997 anzuwenden. (7b)Absatz 7 b,Die Gebühr gemäß den §§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist erstmalig für Krankenscheine (Zahnbehandlungsscheine) einzuheben, die für das erste Kalendervierteljahr 1997 ausgestellt werden.Die Gebühr gemäß den Paragraphen 135, Absatz 3 und 153 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist erstmalig für Krankenscheine (Zahnbehandlungsscheine) einzuheben, die für das erste Kalendervierteljahr 1997 ausgestellt werden. (8)Absatz 8,Ist eine Person am 1. August 1996 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Ist eine Person am 1. August 1996 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (9)Absatz 9,Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (10)Absatz 10,Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung. (11)Absatz 11,Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung. (12)Absatz 12,Den im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen bzw. ihren Hinterbliebenen, die am 1. August 1996 eine Leistung nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirchen beziehen, gebührt ab diesem Zeitpunkt eine Pension aus der Pensionsversicherung. Die Pension ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei folgende Besonderheiten gelten:Den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen bzw. ihren Hinterbliebenen, die am 1. August 1996 eine Leistung nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirchen beziehen, gebührt ab diesem Zeitpunkt eine Pension aus der Pensionsversicherung. Die Pension ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei folgende Besonderheiten gelten: ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum Ausscheiden aus dem Amt zurückgelegte Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Abs. 16 entrichtet werden;ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum Ausscheiden aus dem Amt zurückgelegte Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Absatz 16, entrichtet werden;
für die letzten 180 vor dem Ausscheiden aus dem Amt gelegenen Beitragsmonate nach Z 1 gilt als Beitragsgrundlage gemäß § 244 das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 begründet hätte;für die letzten 180 vor dem Ausscheiden aus dem Amt gelegenen Beitragsmonate nach Ziffer eins, gilt als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 244, das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, begründet hätte; § 70 findet keine Anwendung;Paragraph 70, findet keine Anwendung;
bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zum 1. August 1996 ist § 108h Abs. 4 anzuwenden;bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zum 1. August 1996 ist Paragraph 108 h, Absatz 4, anzuwenden;
Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.
(13)Absatz 13,Für Zeiten, die von den gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum 1. August 1996 zurückgelegt worden sind, gilt folgendes:Für Zeiten, die von den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum 1. August 1996 zurückgelegt worden sind, gilt folgendes: diese Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Abs. 16 entrichtet werden;diese Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Absatz 16, entrichtet werden;
für die letzten 180 vor dem 1. August 1996 gelegenen Beitragsmonate nach Z 1 gilt als Beitragsgrundlage gemäß § 244 das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 begründet hätte; von der Kirche erhaltene Sachbezüge bleiben hiebei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 unberücksichtigt;für die letzten 180 vor dem 1. August 1996 gelegenen Beitragsmonate nach Ziffer eins, gilt als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 244, das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, begründet hätte; von der Kirche erhaltene Sachbezüge bleiben hiebei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 unberücksichtigt; § 70 findet keine Anwendung.Paragraph 70, findet keine Anwendung.
(14)Absatz 14,Beziehen die im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist diese Pension zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Abs. 12 neu zu berechnen.Beziehen die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist diese Pension zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Absatz 12, neu zu berechnen. (15)Absatz 15,Beziehen die im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, aber noch keine Leistung nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirchen, so ist die Pension nach dem Ausscheiden aus dem Amt neu zu berechnen; Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.Beziehen die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, aber noch keine Leistung nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirchen, so ist die Pension nach dem Ausscheiden aus dem Amt neu zu berechnen; Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste. (16)Absatz 16,Die für die Berücksichtigung der Zeiten gemäß Abs. 12 und 13 als Beitragszeiten erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 75 Millionen Schilling abzugelten. Dieser Betrag ist von der Evangelischen Kirche AB. an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in drei Teilbeträgen wie folgt zu überweisen:Die für die Berücksichtigung der Zeiten gemäß Absatz 12 und 13 als Beitragszeiten erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 75 Millionen Schilling abzugelten. Dieser Betrag ist von der Evangelischen Kirche Ausschussbericht an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in drei Teilbeträgen wie folgt zu überweisen:
am 1. September 1996 in der Höhe von 30 Millionen Schilling abzüglich der gemäß § 314a bereits geleisteten Überweisungsbeträge in der Höhe von 8,8 Millionen Schilling;am 1. September 1996 in der Höhe von 30 Millionen Schilling abzüglich der gemäß Paragraph 314 a, bereits geleisteten Überweisungsbeträge in der Höhe von 8,8 Millionen Schilling;
am 1. Juli 1997 in der Höhe von 25 Millionen Schilling;
am 1. Juli 1998 in der Höhe von 20 Millionen Schilling.
(17)Absatz 17,Die Evangelischen Kirchen haben die für die Einbeziehung in die Pensionsversicherung bzw. für die Pensionsberechnung gemäß den Abs. 12 und 13 bedeutsamen Angaben (zB. Zeitpunkt der Ordination, zurückliegende Einkommen) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu melden.Die Evangelischen Kirchen haben die für die Einbeziehung in die Pensionsversicherung bzw. für die Pensionsberechnung gemäß den Absatz 12 und 13 bedeutsamen Angaben (zB. Zeitpunkt der Ordination, zurückliegende Einkommen) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu melden.
(18)Absatz 18,§ 314a in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung ist bei der Anwendung der §§ 230 und 243 weiterhin gültig.Paragraph 314 a, in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung ist bei der Anwendung der Paragraphen 230 und 243 weiterhin gültig.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12115980
Alte Dokumentnummer
N6199854181L